15.04.21 - 15:03 Uhr
15
Apr

Lage an der Grenze:

Heute Nacht wurden die Kontrollen an der Grenze zur Tschechien beendet. Ab dem 15. April wird es nur stichpunktartige Kontrollen geben. Alle Einreiseregelungen bleiben allerdings unverändert, zu beachten sind auch weiterhin die Anmelde- und Testpflicht sowie die Einreisequarantäne. Auch die entsprechenden Bescheinigungen müssen mitgeführt werden:
• eine digitale Einreiseanmeldung pro Woche (bei einem Aufenthalt länger als 24h in CZ), Diese Anmeldepflicht entfällt für Personen, die sich weniger als 24 Stunden in der CZ aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen
• Zwingend erforderlich für die Einreise von Berufspendlern bleibt weiterhin ein negativer COVID-19-Testnachweis (nicht älter als 48h) sowie das Mitführen der Arbeitgeberbescheinigung für Berufspendler.

Bayerische Einreisequarantäneverordnung:

Tschechien ist seit dem 28.03.2021 zum Hochinzidenzgebiet zurückgestuft worden

Folgende Vorschriften sind von den Grenzpendlern/Grenzgängern zu beachten:
• Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 der EQV sind Grenzpendler/Grenzgänger von der Quarantänepflicht befreit.
• Die Grenzgänger/Grenzpendler sind verpflichtet, eine digitale Einreiseanmeldung über www.einreiseanmeldung.de vor der Einreise durchzuführen (§ 1 CoronaEinreiseV). Diese Anmeldepflicht entfällt für Personen, die sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 CoronaEinreiseV).
• Grenzgänger/Grenzpendler müssen bereits bei der Einreise über einen gültigen, negativen Corona-Test verfügen (§ 3 Abs. 2 CoronaEinreiseV).
• Die „Einkaufsbeschränkungen“ für Grenzpendler und Grenzgänger (siehe AV vom 11.02.2021) bleiben bestehen.

Bitte beachten Sie auch die geltende Rechtslage bei privaten Fahrgemeinschaften:

Inzidenzwert über 100
Kontaktbeschränkung: Es dürfen sich Angehörige desselben Hausstands sowie zusätzlich eine weitere Person miteinander treffen. (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV).

Inzidenzwert zwischen 50 und 100
Kontaktbeschränkung: Es dürfen sich nunmehr Angehörige zweier Hausstände miteinander treffen, solange eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV).

Den gesamten Gesetzestext der Bayer. Einreisequarantäneverordnung (EQV) können Sie hier nachlesen: EQV: Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung – EQV) Vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 630) BayRS 2126-1-6-G (§§ 1–5) – Bürgerservice (gesetze-bayern.de)

Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass die Allgemeinverfügung des Landkreises Tirschenreuth vom 11.02.21 weiterhin in Kraft ist.

Die Schwerpunkte der Allgemeinverfügung sind:

Beschränkungen für Grenzgänger und Grenzpendler:

Grenzgänger (Personen, die ihren Wohnsitz in einem Hochinzidenzgebiet, z. B. Tschechien, haben und im Landkreis Tirschenreuth arbeiten) müssen sich nach ihrer Einreise in den Landkreis auf direktem Weg an ihre Arbeitsstätte begeben. Nach der Berufsausübung sind diese verpflichtet, auf dem direkten Weg den Landkreis wieder zu verlassen. Während des Arbeitsaufenthalts im Landkreis ist ein Verlassen der Arbeitsstätte nur für zwingend betriebliche Belange und für die notwendigen Testungen gestattet.
Grenzpendler (Personen, die im Landkreis Tirschenreuth ihren Wohnsitz haben und in einem Hochinzidenzgebiet, z. B. Tschechien, arbeiten) müssen sich nach jeder Einreise in den Landkreis auf direktem Weg in ihre Wohnung begeben. Ein Verlassen ist nur aus triftigen bzw. unabweisbaren Gründen möglich.

Beschränkungen für Betriebe:

Alle Betriebe, die mehr als 5 Personen aus einem Hochinzidenzgebiet (z. B. Tschechien) beschäftigt haben, sind weiterhin verpflichtet, ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept mit Regelungen zum Mindestabstand, Maskenpflicht, Lüftung und Arbeitstätigkeit in gleichbleibenden Arbeitsgruppen umzusetzen. Notwendig ist insbesondere auch ein Testkonzept für alle Arbeitnehmer, das auf Verlangen dem Landratsamt vorzulegen ist.
Betriebe, die Grenzgänger beschäftigt haben, sind beauftragt, die erforderlichen Testnachweise für das Landratsamt entgegenzunehmen und kontrollieren.

Die vollständige Allgemeinverfügung und der genaue Wortlaut ist auf der Homepage des Landkreises Tirschenreuth unter https://www.kreis-tir.de/buergerservice/aktuelles/news/news/detail/News/coronavirus-landratsamt-tirschenreuth-erlaesst-allgemeinverfuegung/ abrufbar. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.